Damit ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verbindlich ist, muss der Arbeitgeber sich verpflichten, „für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.“(§ 74 HGB)....
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